Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 139/1979 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 69/2018Bundesgesetzblatt Nr. 139 aus 1979, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 69 aus 2018,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 1 § 11Artikel eins, Paragraph 11
Index
98/04 Wohnungsgemeinnützigkeit
Text
Behandlung des Vermögens bei Auflösung der Bauvereinigung
§ 11.Paragraph 11,
(1)Absatz eins,Bei Auflösung einer Bauvereinigung ist das nach Rückzahlung der Anteile an die Mitglieder (Gesellschafter, Genossenschafter) verbleibende Restvermögen für Zwecke des gemeinnützigen Wohnungswesens zu verwenden.
(2)Absatz 2,Die Bestimmungen über die Verwendung des Restvermögens trifft die Landesregierung nach Anhörung der Organe der zu liquidierenden Bauvereinigung, des zuständigen Revisionsverbandes und der nach dem Sitz der zu liquidierenden Bauvereinigung zuständigen Finanzbehörde unter Bedachtnahme auf die Bestimmungen des Genossenschaftsvertrages (Gesellschaftsvertrag, Satzung). Der Rechtsträger, dem das Restvermögen zufällt, hat Rechte und Verpflichtungen, insbesondere jene, die sich aus den §§ 14 und 17 ergeben, zu übernehmen.Die Bestimmungen über die Verwendung des Restvermögens trifft die Landesregierung nach Anhörung der Organe der zu liquidierenden Bauvereinigung, des zuständigen Revisionsverbandes und der nach dem Sitz der zu liquidierenden Bauvereinigung zuständigen Finanzbehörde unter Bedachtnahme auf die Bestimmungen des Genossenschaftsvertrages (Gesellschaftsvertrag, Satzung). Der Rechtsträger, dem das Restvermögen zufällt, hat Rechte und Verpflichtungen, insbesondere jene, die sich aus den Paragraphen 14 und 17 ergeben, zu übernehmen.
(3)Absatz 3,Verschmelzungsverträge einer Bauvereinigung mit anderen Unternehmungen sind rechtsunwirksam, wenn die aufnehmende oder neugebildete Unternehmung nicht gemeinnützig auf Grund dieses Bundesgesetzes ist.
(4)Absatz 4,Auf gemeinnützige Bauvereinigungen sind das Spaltungsgesetz – SpaltG, BGBl. Nr. 304/1996, sowie das Genossenschaftsspaltungsgesetz – GenSpaltG, BGBl. I Nr. 69/2018, nicht anzuwenden.Auf gemeinnützige Bauvereinigungen sind das Spaltungsgesetz – SpaltG, Bundesgesetzblatt Nr. 304 aus 1996,, sowie das Genossenschaftsspaltungsgesetz – GenSpaltG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 69 aus 2018,, nicht anzuwenden.
Zuletzt aktualisiert am
29.10.2018
Dokumentnummer
NOR40208437